Osterfeuer

Osterfeuer sind nur als sog. Brauchtumsfeuer zulässig und müssen öffentlich zugänglich sein.

Die Gemeinde Lienen weist darauf hin, dass das Abbrennen von Osterfeuern nur im Rahmen der Brauchtumspflege zulässig ist. Sie dürfen daher nur von Institutionen durchgeführt werden, die das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es muss sich um eine öffentliche und für jedermann zugängliche Veranstaltung handeln.

Die Gemeinde Lienen weist darauf hin, dass der Geltungszeitraum für die Erlaubnis zum Abbrennen von so genanntem Schlagabraum jährlich am 15. Oktober beginnt und am 15. März des Folgejahres endet. Außerhalb dieses Zeitraums ist das Abbrennen des Schlagabraums im Außenbereich aus Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopfbäumen sowie Ufergehölzen untersagt.

Osterfeuer stellen als Brauchtumsfeuer eine mögliche Ausnahme vom Abbrennverbot nach dem Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) dar, dürfen jedoch nicht als bequeme Möglichkeit zur Abfallentsorgung missbraucht werden. Auch die traditionellen Osterfeuer belasten die Umwelt und sind daher auf ein Minimum zu beschränken. Daher wurde im vergangenen Jahr die ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Lienen überarbeitet und eine Regelung zur Durchführung von Brauchtumsfeuern aufgenommen.

Brauchtumsfeuer sind nach dem LImschG Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation, Nachbarschaft oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z.B. Osterfeuer oder Martinsfeuer. 

Osterfeuer/Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der Gemeinde Lienen schriftlich anzuzeigen. Ein Anzeigeformular kann von der Homepage der Gemeinde heruntergeladen werden. 

Es ist ausdrücklich untersagt, die Feuer abzubrennen, wenn dadurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt wird. Weitere Informationen können Sie beim Fachbereich 30/Sicherheit und Ordnung unter der Rufnummer 05483/7396-37 erhalten.

Es dürfen nur natürliche Stoffe wie Holz, Reisig, Stroh und Blätter entzündet werden. Damit kein übermäßiger Qualm entsteht, sollten Zweige von Tannen und Fichten nicht aufgeschichtet werden. Folien, Kunststoffe, Teerpappe Autoreifen und sonstige Abfälle gehören keinesfalls aufs Osterfeuer. Das gilt auch für so genannte Verbundstoffe, die Kunststoff enthalten wie beispielsweise Möbelstücke und Holz mit beschichteten Oberflächen oder PVC –Fußbodenplatten. Diese Stoffe können kostenlos über den Sperrmüll entsorgt werden. Hierzu genügt ein Anruf beim Entsorgungsunternehmen über die Hotline 05977/2958333 oder unter https://sperrmuell.online/ . Gleiches gilt auch für Elektrogeräte.

Der Gehölzschnitt darf nicht länger als 14 Tage vorher am Brennplatz gesammelt und muss frühestens am Ostersamstag umgeschichtet werden. Das dient dem Schutz von Kleintieren und Vögeln, die sich im Brennmaterial versteckt haben könnten. Beim Aufschichten eines Osterfeuers ist ein ausreichender Sicherheitsabstand zu Gebäuden und Wäldern einzuhalten. Die Verwendung von Brandbeschleunigern, Öl oder Kraftstoffen ist unzulässig. Das Feuer ist unter Kontrolle zu halten. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät vorhanden sein, so dass notfalls gelöscht werden kann (Feuerlöscher, Löschwasser). Rückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.

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