Heckenschnitt für Verkehrssicherheit

Viel Regen, warme Temperaturen... überall wächst es. Doch wer ist eigentlich für Heckenrückschnitte verantwortlich?

Im Moment gilt: Heckenrückschnitte sind vom 1. März bis zum 30. September nicht erlaubt. Eine Ausnahme ist der Pflegrückschnitt.

Außerdem ist ein größerer Rückschnitt zulässig, wenn es um die Aufrechterhaltung der sog. Verkehrssicherungspflicht geht. Diese hat jeder Grundstückseigentümer zu gewährleisten. 
Verkehrssicherungsplicht bedeutet: Rad- und Gehwege sowie Straßen sollen möglichst ohne Gefahr nutzbar sein. Dies schließt auch die freie Sicht auf z.B. Verkehrszeichen ein.

Auch die Gemeinde Lienen ist aktuell dabei, Hecken zurück zu schneiden. Leider ist dies in den Sommerferien bedingt durch die Urlaubszeit nicht überall gleichzeitig möglich. 

Die Gemeinde ist bereits auf einige besonder enge Stellen hingewiesen worden, diese werden auch bearbeitet. Entweder werden die Eigentümer auf ihre Verkehrssicherungspflicht hingewiesen, ein Unternehmen wird beauftragt oder unsere Mitarbeiter legen selber die Heckenschere an. In diesem Zusammenhnag weisen wir auch darauf hin, dass nicht bei einer in der Wahrnehmung "öffentlichen Fläche" immer die Gemeinde Lienen unterhaltungspflichtig ist. Dies können auch z.B. der Kreis Steinfurt, die Deutsche Bahn oder andere Einrichtungen sein.

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