Heckenschnitt für Verkehrssicherheit

Viel Regen, warme Temperaturen... überall wächst es. Doch wer ist eigentlich für Heckenrückschnitte verantwortlich?

Im Moment gilt: Heckenrückschnitte sind vom 1. März bis zum 30. September nicht erlaubt. Eine Ausnahme ist der Pflegrückschnitt.

Außerdem ist ein größerer Rückschnitt zulässig, wenn es um die Aufrechterhaltung der sog. Verkehrssicherungspflicht geht. Diese hat jeder Grundstückseigentümer zu gewährleisten. 
Verkehrssicherungsplicht bedeutet: Rad- und Gehwege sowie Straßen sollen möglichst ohne Gefahr nutzbar sein. Dies schließt auch die freie Sicht auf z.B. Verkehrszeichen ein.

Auch die Gemeinde Lienen ist aktuell dabei, Hecken zurück zu schneiden. Leider ist dies in den Sommerferien bedingt durch die Urlaubszeit nicht überall gleichzeitig möglich. 

Die Gemeinde ist bereits auf einige besonders enge Stellen hingewiesen worden, diese werden auch bearbeitet. Entweder werden die Eigentümer auf ihre Verkehrssicherungspflicht hingewiesen, ein Unternehmen wird beauftragt oder unsere Mitarbeiter legen selber die Heckenschere an. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass "öffentlichen Flächen" nicht immer im Eigentum der Gemeinde liegen und die Gemeinde Lienen dementsprechend nicht unterhaltungspflichtig ist. Eigentümer öffentlicher Flächen können u. a. auch das Land NRW, der Kreis Steinfurt oder z. B. die Deutsche Bahn, Kirchengemeinden oder andere Institutionen sein.

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