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Vorkaufsrecht der Gemeinde https://www.lienen.de/dienstleistungen?D=772&tx_mincity_pi1%5Baction%5D=show&tx_mincity_pi1%5Bcontroller%5D=Sv&cHash=17000cdf8e125add5fcdfa4e60653d5c
Fachbereich 60 Bauen und Planen
Hauptstraße 14 49536 Lienen

Vorkaufsrecht der Gemeinde

Nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (§§ 24 - 28 BauGB NRW) besteht in bestimmten Fällen der Veräußerung eines Grundstückes unter Privaten ein Vorkaufsrecht der Gemeinde (z.B. zur Sicherung der Bauleitplanung). Bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages ist daher eine Erklärung der Gemeinde über das Bestehen und die Ausübung des Vorkaufsrechtes (bzw. auf dessen Verzicht) erforderlich, die in der Regel durch den das Grundstücksgeschäft beurkunden Notar eingeholt wird. Diese Erklärung (sog. Negativattest) ist gebührenpflichtig. Grundbuchämter dürfen Grundstückskaufverträge nur im Grundbuch eintragen, wenn ein Negativattest vorliegt.

 

Gebühren 25,00 Euro
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Zuständige Mitarbeiter
Globale Rechtsgrundlagen
  • Baugesetzbuch
Lokale Rechtsgrundlagen
  • Verwaltungsgebührensatzung

Lebenslagen Bauherren,
Benötigte Dokumente Mitteilung über den Verkauf eines Grundstückes (wird vom Notar veranlasst)
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