Wiederannahme eines Namens
Ist die Ehe eines Ehegatten aufgelöst (Scheidung, Tod), so kann dieser seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen oder den in einer früheren Ehe geführten Namen durch Erklärung wieder annehmen.
Diese Erklärung kann der Ehegatte bei seinem Wohnsitzstandesamt oder bei dem Standesamt, das die Eheschließung beurkundet hat, abgeben.
Gleiches gilt für Lebenspartner, die in ihrer aufgelösten Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen geführt haben.
Gebühren: | 21,00 Euro |
Antragsberechtigte: |
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Vorzulegende Unterlagen: |
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