Namen von Lebenspartnern

Im deutschen Namensrecht gilt folgendes:

Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Ffamiliennamen (den so genannten "Lebenspartnerschaftsnamen") bestimmen. Bestimmen die Lebenspartner keinen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen, so führen sie ihren zur Zeit der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Namen danach weiter.

Wird jedoch ein gemeinsamer Lebenspartnerschaftsname bestimmt, kann dies einer der Geburtsnamen oder einer der zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft geführte Familienname der Lebenspartner sein.

Die Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens findet in der Regel bei der Begründung der Lebenspartnerschaft statt. Sie kann jedoch, wenn bei der Begründung der Lebenspartnerschaft noch nichts geklärt wurde, unbefristet nachgeholt werden.

Wird ein Lebenspartnerschaftsname bestimmt, kann der Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname geworden ist, dem Lebenspartnerschaftsnamen

  • seinen Geburtsnamen voranstellen oder anfügen,
  • seinen zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Namen voranstellen oder anfügen.


Diese Erklärung kann zusammen mit der Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens abgegeben werden oder aber auch während der bestehenden Lebenspartnerschaft unbefristet nachgeholt werden.

Die Möglichkeit, dass beide Lebenspartner einen Doppelnamen führen, gibt es nicht.
Auch Dreifachnamen sind grundsätzlich nicht zulässig.

Wird ein Doppelname geführt, so kann dieser durch Erklärung widerrufen werden, so dass nur noch der Lebenspartnerschaftsname geführt wird. Eine erneute Hinzufügung ist dann allerdings nicht mehr möglich.

 

Gebühren:
  • eine Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens im Rahmen der Begründung der Lebenspartnerschaft ist gebührenfrei
  • später: 21,00 Euro
Antragsberechtigte:
  • Lebenspartner gemeinsam (zur Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens)
  • der betroffene Lebenspartner alleine (bei Voranstellung oder Anfügung bzw. dessen Widerruf)
  • eine Vertretung durch Dritte ist nicht möglich
Vorzulegende Unterlagen:
  • Personalausweis bzw. Reisepass
  • Lebenspartnerschaftsurkunde bei Lebenspartnern

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