Namen von Kindern

Bei Namen von Kindern unterscheidet man zwei verschiedene Bereiche. Einmal den Bereich der Bestimmung des Namens und des Vornamens im Rahmen der Beurkundung der Geburt und einmal den Bereich der Neubestimmung des Kindesnamens zu einem späteren Zeitpunkt. Die Regelungen hierzu finden sich in den §§ 1616 bis 1618 BGB.

Im Rahmen der Geburtsbeurkundung wird festgelegt, welchen Vornamen das Kind führen soll und mit welchem Geburtsnamen es in den Geburtseintrag einzutragen ist.

Alle Änderungen des Geburtsnamen des Kindes, die sich nach der Beurkundung ergeben können, gehören zum Bereich der Neubestimmung.

Name und Vorname des Kindes bei der Geburt:

Eltern sind verheiratet und führen einen Ehenamen

  • Familienname des Kindes: Ehename der Eltern
  • Vorname/n des Kindes: gemeinsame Bestimmung der Eltern


Eltern sind verheiratet und führen keinen Ehenamen

  • Familienname des Kindes: gemeinsame Bestimmung der Eltern (gilt auch für künftige Kinder der Eltern)
  • Vorname/n des Kindes: gemeinsame Bestimmung der Eltern

 

Eltern sind nicht verheiratet, eine Vaterschaftsanerkennung liegt vor und sie haben das gemeinsame Sorgerecht

  • Familienname des Kindes: gemeinsame Bestimmung der Eltern (gilt auch für künftige Kinder der Eltern)
  • Vorname/n des Kindes: gemeinsame Bestimmung der Eltern


Eltern sind nicht verheiratet, eine Vaterschaftsanerkennung liegt vor und die Mutter hat das alleinige Sorgerecht

  • Familienname des Kindes: Familienname der Mutter (die Mutter kann dem Kind mit Zustimmung des Vaters dessen Familiennamen erteilen)
  • Vorname/n des Kindes: Bestimmung durch die Mutter


Eltern sind nicht verheiratet, eine Vaterschaftsanerkennung liegt nicht vor

  • Familienname des Kindes: Familienname der Mutter
  • Vorname/n des Kindes: Bestimmung durch die Mutter

 

Name des Kindes (Neubestimmung)

(eine Neubestimmung des Vornamens ist nur über eine behördliche Namensänderung möglich)

Eltern sind nicht verheiratet, eine Vaterschaftsanerkennung liegt vor und die Mutter hat das alleinige Sorgerecht

  • Familienname des Kindes: die Mutter kann dem Kind mit Zustimmung des Vaters dessen Familiennamen erteilen


die Eltern haben nachträglich durch Eheschließung die gemeinsame Sorge für das Kind bekommen und sie führen einen Familiennamen

  • Familienname des Kindes: Ehename der Eltern


die Eltern haben nachträglich durch Eheschließung die gemeinsame Sorge für das Kind bekommen und sie führen keinen Ehenamen

  • Familienname des Kindes: gemeinsame Bestimmung der Eltern binnen eines Monats (gilt auch für künftige Kinder der Eltern)


die Eltern ahben nachträglich durch Sorgerechtserklärung gegenüber dem Jugendamt die gemeinsame Sorge für das Kind bekommen

  • Familienname des Kindes: gemeinsame Neubestimmung durch die Eltern binnen drei Monate möglich


Eheschließung eines Elternteils, der das Sorgerecht gemeinsam mit dem anderen Elternteil hat, mit einem Dritten und diese Ehegatten führen einen Ehenamen

  • Familienname des Kindes: Erteilung des Ehenamens durch die Ehegatten mit Zustimmung des anderen sorgeberchtigten Elternteils möglich


Eheschließung eines Elternteils, der das alleinige Sorgerecht hat, mit einem Dritten und diese Ehegatten führen einen Ehenamen und das Kind führt den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils

  • Familienname des Kindes: Erteilung des Ehenamens durch die Ehegatten mit Zustimmung des anderen Elternteils möglich


Eheschließung eines Elternteils, der das alleinige Sorgerecht hat, mit einem Dritten und diese Ehegatten führen einen Ehenamen und das Kind führt nicht den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils

  • Familienname des Kindes: Erteilung des Ehenamens durch die Ehegatten möglich

 

Gebühren:
  • Erklärungen zum Namen und Vornamen des Kindes im Rahmen der Geburtsbeurkundung sind gebührenfrei
  • eine Erklärung zum Namen des Kindes im Rahmen der Eheschließung der Eltern ist gebührenfrei
  • 21,00 Euro
mögliche vorzulegende Unterlagen:
  • Personalausweis bzw. Reisepass
  • Heiratsurkunde bei Ehegatten
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Urkunde über Vaterschaftsanerkennung
  • Urkunde über Sorgerechtserklärung

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