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Grundsteuerreform
Die vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 aufgebebene Grundsteuerreform wurde in mehreren Schritten abgewickelt:
- Alle Grundstückseigentümer sind im Jahr 2022 aufgefordert worden eine Feststellungserklärung zur Neubewertung des Grundbesitzes an das Finanzamt anzugeben.
- Auf dieser Grundlage wurde unter Berücksichtigung der aktuellen Bodenrichtwerte ein Grundsteuerwertbescheid zum 01.01.2025 vom Finanzamt erlassen, dieser ersetzt die alten Einheitswerte der Objekte.
- Der Grundsteuerwert wird mit den gesetzlich festgelegten Steuermesszahlen multipliziert. Hieraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag über den ein Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2025 vom Finanzamt erlassen wurde.
Diese beiden Bescheide des Finanzamtes sind Grundlagenbescheide. Das bedeutet, dass gegen diese Bescheide innerhalb der Fristen Rechtsmittel eingelegt werden können. Die Gemeinde ist danach an die Festlegungen des Finanzamtes gebunden und darf davon nicht abweichen.
Die Gemeinde kann für die Grundsteuer A und Grundsteuer B Hebesätze festlegen, mit denen die einzelnen Grundsteuermesszahlen vervielfältigt werden. Für das Jahr 2024 wurde als Hebesatz für die Grundsteuer A 368 v.H. und für die Grundsteuer B 583 v.H. durch den Gemeinderat als Hebesatzsatzung beschlossen.
Die Summe aller Steuerzahlungen stehen der Gemeinde als Finanzmittel für die öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung. Hiermit können also z.B. Straßen, Schulgebäude und die Feuerwehr betrieben werden.
Die Gemeinde Lienen hat im Jahr 2024 geplant aus der Grundsteuer A rund 139.000 EUR und aus der Grundsteuer B rund 1.649.700 EUR von den Steuerzahlern zu erhalten.
Im Rahmen der Neubewertung der Grundstücke ist es aufgrund der fortgeschriebenen Bodenrichtwerte, aber auch dadurch, dass Wohngebäude in der Landwirtschaft zukünftig der Grundsteuer B statt der Grundsteuer A unterliegen, zu grundsätzlichen Änderungen gekommen.
Die Landesfinanzverwaltung hat daher unter Berücksichtigung der neuen Messzahlen für jede Kommune berechnet, mit welchen Hebesätzen das bisherige Steueraufkommen erzielt werden kann. Diese Hebesätze sollen daher für die Kommune in der Summe aufkommensneutral sein.
- Der Rat der Gemeinde Lienen hat in seiner Sitzung vom 28.10.2024 für das Jahr 2025 die aufkommensneutralen Hebesätze für die Grundsteuer A mit 293 v.H. und für die Grundsteuer B mit 660 v.H. beschlossen. Diese Hebesätze werden als Hebesatzsatzung bekanntgemacht.
- Im Januar 2025 erhalten alle Steuerpflichtigen den jährlichen Steuerbescheid, in dem die individuelle Zahllast festgesetzt wird. Dabei wird die vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermesszahl mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert.
Beispiel:
vor 2024: 85,00 Messbetrag x 583 v.H. Hebesatz = 495,55 EUR Grundsteuer im Jahr
ab 2025: 74,00 Messbetrag x 660 v.H. Hebesatz = 488,40 EUR Grundsteuer im Jahr
Wie dargestellt, ist die Gemeinde an die vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermesszahlen gebunden. Liegen der Gemeinde die richtigen Zahlen vor und werden diese mit dem richtigen Hebesatz multipliziert gibt es keine Begründung für einen erfolgreichen Rechtsbehelf (z.B. einen Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid), daher muss die festgesetzte Grundsteuer auch ohne aufschiebende Wirkung gezahlt werden.
Weitere Informationen:
Bundesfinanzministerium - Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/fragen-antworten-zur-grundsteuerreform
https://www.kommunen.nrw/themen-projekte/grundsteuer.html
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