Dienstleistungen
Fundbüro / Fundsachen
Wer eine verlorene Sache findet, an sich nimmt und den Eigentümer nicht kennt, hat den Fund unverzüglich dem Fundbüro anzuzeigen.
Die Fundsache ist, wenn möglich, bei der Aufnahme einer Fundanzeige mitzubringen.
Nach Eingang einer Fundanzeige ist die Fundsache sechs Monate aufzubewahren. Die Aufbewahrung erfolgt entweder beim Finder oder direkt im Fundbüro.
Generell hat der Finder folgende Rechte:
- Anspruch auf Finderlohn (bis 500,00 Euro: 5% vom Schätzwert; über 500,00 Euro: 5% von 500,00 Euro + 3% vom Mehrwert)
- Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen
- Recht auf Eigentumserwerb an der Fundsache nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist
Der Finder kann bei Aufnahme der Fundanzeige auf einzelne oder alle diese Rechte verzichten!
Hinweis:
Um sicherzustellen, dass es sich bei den angezeigten Fundgegenständen nicht um Diebesgut handelt, werden die Daten der Fundsachen regelmäßig an die Polizeidienststelle übermittelt.
Gebühren |
Bei Aushändigung an die Person, die den Gegenstand verloren hat, und Aufbewahrung im Fundbüro: - Verwaltungsgebühr (5,00 Euro bis 100,00 Euro Schätzwert, 10,00 Euro bis 500,00 Euro Schätzwert + 5,00 Euro je weiterer 500,00 Euro Schätzwert) - Finderlohn für den Finder - evtl. Ersatz von Auslagen der Verwaltung (z.B. Transport der Fundsache) Bei Aushändigung an den Finder nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bei Aufbewahrung im Fundbüro: - Verwaltungsgebühr (5,00 Euro bis 100,00 Euro Schätzwert, 10,00 Euro bis 500,00 Euro Schätzwert + 5,00 Euro je weiterer 500,00 Euro Schätzwert) - evtl. Ersatz von Auslagen der Verwaltung (z.B. Transport der Fundsache) - der Eigentumserwerb wird dem Finder schriftlich bestätigt Bei Aushändigung an die Person, die den Gegenstand verloren hat, und Aufbewahrung beim Finder: - keine Verwaltungsgebühr - evtl. Ansprüche zwischen Finder und Verlierer sind von diesen auf privatrechtlichem Weg zu klären Bei Aushändigung an den Finder nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bei Aufbewahrung beim Finder: - keine Verwaltungsgebühr - kein Ersatz von Auslagen - der Eigentumserwerb wird dem Finder schriftlich bestätigt |
Fachbereiche | |
Zuständige Mitarbeiter |
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