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Brauchtumsfeuer (Osterfeuer) Brauchtumsfeuer sind bei der Gemeinde Lienen anzuzeigen, hierfür steht ein Vordruck zur Verfügung. https://www.lienen.de/dienstleistungen?D=96&tx_mincity_pi1%5Baction%5D=show&tx_mincity_pi1%5Bcontroller%5D=Sv&cHash=e0c9bfe4a28324923d18ec48fbdc2b17
Fachbereich 30 Sicherheit und Ordnung
Schulstraße 3 49536 Lienen

Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)

Nach § 7 des Landes-Immissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG NRW) ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder  zu anderen Zwecken (Brauchtumsfeuer) im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Ausnahmen von diesen Verboten können für die sogenannten Brauchtumsfeuer, worunter auch die Osterfeuer fallen, zugelassen werden. Näheres regelt die ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde (§14):

  • Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation, Nachbarschaft oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z.B. Osterfeuer oder Martinsfeuer. 
  • Osterfeuer dürfen nur von Karsamstag bis Ostermontag in der Zeit von 17.00 Uhr bis 24.00 Uhr abgebrannt werden.
  • Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss folgende Angaben enthalten: 
  1. Name und Anschrift der verantwortliche(n) Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen möchte(n),
  2. Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt/beaufsichtigen,
  3. Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll,
  4. Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen,
  5. Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials und
  6. getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Mobiltelefon für Notruf). 
  • Im Rahmen von Brauchtumsfeuern dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem oder behandeltem Holz (einschließlich behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf nur kurze Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.
  • Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Es ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen.  
  • Das Feuer muss folgende Mindestabstände einhalten: 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, 25 m von sonstigen baulichen Anlagen 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen und 10 m von befestigten Wirtschaftswegen. Darüber hinaus müssen die Haufen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von brennbaren Stoffen, Hecken und Bäumen frei ist.

Die Prüfung der Anzeige eines Osterfeuers beträgt 15 €uro.

 

 

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