Dienstleistungen
Bauanträge
Bauantrag Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Bauordnung bedürfen der Baugenehmigung. |
Bauvoranfrage/Vorbescheid Vor Einreichung eines Bauantrages kann zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein sog. Vorbescheid beantragt werden. |
Genehmigungsfreie Vorhaben (§ 65 BauO NRW) Die Errichtung oder Änderung bestimmter baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Bauordnung bedarf keiner Baugenehmigung. |
Freistellungen (§ 67 BauO NRW) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Absätze 1 und 2 Baugesetzbuch bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. |
Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 68 BauO NRW) Grundsätzlich wird das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. Die Vorhaben, für die ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden kann, sind im § 68 BauO NRW aufgeführt. Hier erhalten Sie weitere Informationen über das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren. |
Zuständige Baugenehmigungsbehörde ist der Kreis Steinfurt.
Für Freistellungen nach § 67 BauO NRW ist die Gemeinde Lienen zuständig.
Gebühren | Je nach Einzelfall unterschiedlich. |
Formulare | |
Fachbereiche | |
Zuständige Mitarbeiter | |
Globale Rechtsgrundlagen |
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Lebenslagen | Bauherren, |
Wir sind für Sie da! Bürgertelefon: 0 54 83 / 73 96-0