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Rundfunkgebührenbefreiung https://www.lienen.de/dienstleistungen?D=594&tx_mincity_pi1%5Baction%5D=show&tx_mincity_pi1%5Bcontroller%5D=Sv&cHash=ac63be7067b0a4f2af431496b5a2ab98
Fachbereich 30 Soziales, Schule, Sport und Kultur
Schulstraße 3 49536 Lienen

Rundfunkgebührenbefreiung

Bitte beachten Sie, dass die Stadt Lengerich lediglich die Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht weiterleitet. Die Gemeinde Lienen entscheidet nicht über mögliche Befreiungen.

Im Zweifelsfall kontaktieren Sie die ARD/ZDF/Deutschlandradio-Beitragsservice bitte direkt. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

Bei Vorliegen der Einkommensvoraussetzungen oder bei entsprechender Behinderung brauchen keine oder nur ermäßigte Rundfunk- und Fernsehgebühren an den ARD/ZDF/Deutschlandradio-Beitragsservice entrichtet werden.

Bitte beachten Sie:
Ohne Antrag erfolgt keine Befreiung oder Ermäßigung der Gebühren.

Eine Befreiung von den Rundfunkgebühren ist möglich, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

Folgende Personen können nach §4 Abs. 1 RBStV aus sozialen Gründen eine Befreiung beantragen:

  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII (Sozialhilfe) oder nach den §§27a oder 27d BVG
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII
  • Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, einschließlich von Leistungen nach §22 SGB II
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)
  • Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern wohnen
  • Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§99, 100 Nr. 3 SGB III a.F. (neu: §§114, 115 Nr. 2 SGB III) oder nach dem 4. Kapitel, Fünfter Abschnitt SGB III a.F. (neu: 3. Kapitel, Dritter Unterabschnitt SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen
  • Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§104 ff. SGB III a.F. (neu: §§122 ff. SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen
  • Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des §27e BVG
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
  • Empfänger von Pflegezulagen nach §267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach §267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG ein Freibetrag zuerkannt wird
  • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach §45 SGB VIII leben
  • Taubblinde Menschen
  • Empfänger von Blindenhilfe nach §72 SGB XII


Folgende Personen können nach §4 Abs. 2 RBStV aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung beantragen:

  • Bilnde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60% allein wegen der Sehbehinderung und hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Das RF-Merkzeichen wurde zuerkannt
  • Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Das RF-Merkzeichen wurde zuerkannt


Folgende Personen können nach §4 Abs. 6 RBStV (Härtefall) eine Befreiung beantrage):

  • Personen, denen eine der in §4 Abs. 1 Nr. 1-10 genannten sozialen Leistungen wegen Überschreitung der Bedarfsgrenze versagt wurde, wobei die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrags ist

 

Gebühren Diese Dienstleistung ist gebührenfrei.
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