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Gestattungen Gestattungen können bei der Gemeinde Lienen beantragt werden, hierfür stehen Vordrucke zur Verfügung. https://www.lienen.de/dienstleistungen?D=494&tx_mincity_pi1%5Baction%5D=show&tx_mincity_pi1%5Bcontroller%5D=Sv&cHash=50f0d44426f39a83945b511e0a6c0256
Fachbereich 30 Sicherheit und Ordnung
Schulstraße 3 49536 Lienen

Gestattungen

Nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden (Gestattung).
Aus der Vorschrift ergeben sich folgende Grundvoraussetzungen:

Aus besonderem Anlass
Einen besonderen Anlass stellen z. B. Volksfeste, Schützenfeste, Veranstaltungen von Vereinen und Gesellschaften dar. Der besondere Anlass bedeutet, dass nicht die gastronomische Tätigkeit im Vordergrund stehen darf sondern vielmehr als Nebenleistung zu dem eigentlichen Ereignis zu sehen ist.

Gaststättengewerbe
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des GastG betreibt, wer im stehenden Gewerbe
1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

 

Ein gewerbsmäßiger Ausschank ist bereits dann gegeben, wenn mit dem Verkauf ein die Selbstkosten übersteigender Überschuss bzw. Gewinn erzielt werden soll (Gewinnerzielungsabsicht).

 

Erlaubnispflicht
Grundsätzlich bedarf jeder, der ein Gaststättengewerbe betreiben will, der Erlaubnis (§2 Abs. 1 Gast G). Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

 

Ausnahme

Nach § 2 Abs. 2 GastG bedarf der Erlaubnis nicht, wer
1. alkoholfreie Getränke
2. unentgeltliche Kostproben
3. zubereitete Speisen oder
4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.

Aus den o. g. Vorschriften ergibt sich, dass eine Gestattung immer dann erforderlich ist, wenn alkoholische Getränke mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeschenkt werden. Die Ausnahmefälle sind so genannte erlaubnisfreie Gaststättengewerbe. Die weiteren Vorschriften des GastG gelten entsprechend.
Zu beachten ist auch, dass die Tätigkeit zwar erlaubnisfrei im Sinne des GastG ist, aber als gewerbsmäßige Tätigkeit anzeigepflichtig im Sinne der Gewerbeordnung ist.
Ferner sind andere Gesetze und Bestimmungen, z. B. Jugendschutz und Lärmschutz, sowie bei der Verabreichung von Speisen die hygienischen Mindestanforderungen, zu beachten und einzuhalten.
Anträge können formlos gestellt werden. Zur Vereinfachung können Sie auch den Vordruck benutzen. Der Antrag sollte nach Möglichkeit mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung gestellt werden.

 

Gebühren Die Verwaltungsgebühren betragen 30 € je Veranstaltungstag und Stand.
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  • Gaststättengesetz (GastG)
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