Ansprechpartner

Geburt https://www.lienen.de/dienstleistungen?D=76&tx_mincity_pi1%5Baction%5D=show&tx_mincity_pi1%5Bcontroller%5D=Sv&cHash=b486542353e1ca86b52c6673e835eec3
Fachbereich 30 Sicherheit und Ordnung
Schulstraße 3 49536 Lienen

Geburt

Wenn in Lienen ein Kind geboren wird, so ist die Geburt beim Standesamt Lienen anzuzeigen.

Anzeigepflicht
bei Geburt in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung für Geburtshilfe

  • der Träger bzw. der Leiter der Einrichtung
  • Frist: 1 Woche


bei Hausgeburten

  • ein sorgeberechtigter Elternteil
  • jede sonstige Person, die bei der Geburt dabei war
  • Frist: 1 Woche

 

Gebühren - 10,00 Euro für die 1. Geburtsurkunde
- 5,00 Euro je weiterer Urkunde (bei gleichzeitiger Ausstellung)
- evtl. Gebühren für namensrechtliche Erklärungen
- Bescheinigungen für Kindergeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld werden gebührenfrei erteilt
Fachbereiche
Zuständige Mitarbeiter
Lebenslagen Kinder,
Benötigte Dokumente Bei verheirateten Eltern
- Familienstammbuch
- Geburtsanzeige des Krankenhauses bzw. Bescheinigung der Hebamme bei Hausgeburt
- gemeinsam unterschriebene Erklärung zu dem/den Vorname/n des Kindes

Bei nicht verheirateten Eltern (Vaterschaftsanerkennung ist bereits erfolgt)
- Geburtsurkunde beider Elternteile
- Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsanzeige des Krankenhauses bzw. Bescheinigung der Hebamme bei Hausgeburt
- bei gemeinsamer Sorge für das Kind:
-> gemeinsam unterschriebene Erklärung zu dem/den Vorname/e des Kindes
bei alleiniger Sorge für das Kind:
-> vom Sorgeberechtigten unterschriebene Erklärung zu dem/den Vorname/n des Kindes

Bei nicht verheirateten Eltern (Vaterschaftsanerkennung ist nicht/noch nicht erfolgt)
- Geburtsurkunde der Mutter
- Geburtsanzeige des Krankenhauses bzw. Bescheinigung der Hebamme bei Hausgeburt
- von der Mutter unterschriebene Erklärung zu dem/den Vorname/n des Kindes

Hinweis:
Die Aufzählung der vorzulegenden Unterlagen ist nicht abschließend. Je nach Einzelfall sind weitere Nachweise vorzulegen bzw. Erklärungen abzugeben, z.B.
-> verheiratete Eltern führen keinen gemeinsamen Namen
-> nicht verheiratete Eltern möchten, dass das Kind den Familiennamen des Vaters führt
-> das Kind soll einen Familiennamen nach einem wählbaren ausländischen Recht führen
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Wir sind für Sie da! Bürgertelefon: 0 54 83 / 73 96-0