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Fachbereich 10 Finanzen, Steuern und Kasse
Hauptstraße 14 49536 Lienen

Abgaben

Die Grundsteuer wird auf Grundbesitz erhoben und unterteilt sich in Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (bebaute oder unbebaute Grundstücke).

Als konjunkturunabhängige Steuer ist die Grundsteuer eine verlässliche Größe in der gemeindlichen Haushaltsplanung.

Steuerpflichtiger:
Grundsätzlich steuerpflichtig ist der Eigentümer/die Eigentümerin des jeweiligen Grundbesitzes.

Besteuerungsgrundlage:
Die Höhe der Grundsteuer ist abhängig vom Grundsteuermessbetrag. Dieser errechnet sich aus dem Einheitswert und wird vom Finanzamt festgesetzt.

Vorrauszahlung und Festsetzung:
Die in vierteljährlichen Raten (jeweils zum 15. 02./15.05./15.08/15.11.) fällige Grundsteuer wird durch einen Abgabenbescheid (in der Regel zusammen mit den Benutzungsgebühren) festgesetzt. Der Abgabenbescheid wird am Jahresanfang für das laufende Jahr bekanntgegeben.

Es ist auch möglich, die Grundsteuer (einschließlich der Benutzungsgebühren) in einer Summe zu zahlen. Hierfür ist bis zum 30.09. eines Jahres ein schriftlicher Antrag erforderlich. Der Antrag bewirkt, dass die Grundsteuer (einschließlich der Benutzungsgebühren) ab dem nächsten Jahr jeweils zum 01.07. in einer Summe zu zahlen ist. Nachforderungen bzw. Erstattungen für Vorjahre sind jedoch weiter zu einem Sondertermin fällig.

Der Rat der Gemeinde Lienen beschließt mit der Haushaltssatzung einheitlich die Hebesätze für das gesamte Gemeindegebiet. Die zu zahlende Grundsteuer ist der Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz.

Weitere Informationen zu Hebesätzen und deren aktuelle Höhe finden Sie unter "Hebesätze, Steuerhebesätze".

Wenn Sie das Lastschrifteinzugsverfahren als Zahlungsoption auswählen, ist es bequem, spart Zeit und erleichtert Ihnen die Arbeit.

Eigentümerwechsel:
Wenn Grundbesitz auf einen neuen Eigentümer übergeht, hat das auch steuerliche Auswirkungen. Beachten Sie dazu folgendes:

  • Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Das heißt, die Steuerpflich geht grundsätzlich ab dem 01.01. des auf den Erwerb folgenden Jahres auf den neuen Eigentümer über. Sie endet dementsprechend am 31.12. des Jahres, in dem das Eigentum auf den neuen Erwerber übergegangen ist.
  • Der bisherige Eigentümer bleibt allerdings solange steuerpflichtig bis die Gemeinde Lengerich vom Finanzamt die Zurechnungsfortschreibung erhalten hat. Sobald die Fortschreibung erfolgt ist, erhalten der alte und der neue Eigentümer jeweils einen neuen Bescheid. Ergeben sich für den alten Eigentümer Erstattungen werden diese durch die Gemeindekasse ausgezahlt.

 

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